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Grundschule Neroth
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Hausordnung

Allgemeine Verhaltensweisen in den Schulen

Alle Anlagen und Einrichtungen der Schule sollen als gemeinschaftliches Gut betrachtet und deshalb erhaltenswert und pfleglich behandelt werden. Das Mitbringen gefährlicher Gegenstände ist nicht erlaubt (z.B. Waffen, Munition und dergl.)

Für die Sauberkeit und Reinhaltung von Schulgebäude und Schulgelände sind alle Benutzer der Schule verantwortlich. 

Öffnung und Schließung von Schulgebäuden / Klassenräumen

Das Schulgebäude wird rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn für die Schülerinnen und Schüler geöffnet.
Die Schulleiterin/der Schulleiter stellt mit Hilfe der jeweiligen Lehrkräfte sicher, dass Klassen- und Fachräume (Küche/Betreuung, Werkstatt) nur zu den anstehenden Unterrichtszeiten geöffnet sind und nach Beendigung des Unterrichts wieder verschlossen werden. Die Schülerinnen und Schüler dürfen sich in den Fachräumen nicht ohne Aufsicht aufhalten.

Die Schulleiterin/der Schulleiter bzw. die Lehrerin/der Lehrer stellen sicher, dass nach der jeweils letzten Unterrichtsstunde die vorhandenen Energiequellen abgeschaltet und die Fenster, Türen und Schränke verschlossen werden.

Das Öffnen und Schließen des Schulgebäudes und einzelner Räume im Zusammenhang mit Sonderveranstaltungen und einer Sondernutzung der Schule regelt das für die Verwaltung des Schulgebäudes zuständige Amt im Benehmen mit der Schulleiterin/dem Schulleiter. 

Das für diese Aufgabe zuständige Amt regelt die Verwaltung und Ausgabe von Schlüsseln zum Schulgebäude und im Benehmen mit der Schulleiterin/dem Schulleiter für besondere Schulreinrichtungen. 

Aufenthalt der Schüler/innen vor und nach dem Unterricht

Während des Schulbetriebes darf das Schulgelände grundsätzlich nicht verlassen werden. Hierzu trifft die Schulleitung nach Absprache mit dem Schulträger und dem Kollegium entsprechende Regelungen.

Zur Erleichterung der Reinigungsarbeiten stellen die Schülerinnen/Schüler nach Unterrichtsende die Stühle auf die Tische. Jede Klasse ist für die Sauberhaltung ihrer Räume verantwortlich und beseitigt vor Verlassen außergewöhnliche Verschmutzungen und Unordnung, die vom Reinigungspersonal nicht beseitigt werden. Die Jacken und Turnbeutel werden an die entsprechenden Haken gehängt, um die Böden für die Reinigung freizuhalten.

Benutzung von Schuleinrichtungen durch die Schule

Schulgebäude, Schuleinrichtungen und Lehrmittel sowie den Schülerinnen/Schülern überlassene Bücher und andere Lernmittel sind pfleglich zu behandeln und dürfen nicht beschädigt werden. Geräte und Einrichtungen dürfen von Schülerinnen/Schülern grundsätzlich nur unter Aufsicht und Anleitung bedient werden.

Besondere Schuleinrichtungen sind bei Nichtbenutzung verschlossen zu halten und dürfen nur unter Aufsicht oder auf Anweisung hin von Schülerinnen/Schülern betreten und benutzt werden.

Schulgebäude, Schuleinrichtungen und Lehr- und Lernmittel dürfen nicht zu privaten Zwecken benutzt werden. Vom dafür zuständigen Amt genehmigte außerschulische Nutzungen bleiben hiervon unberührt.

Bei der Benutzung der sanitären Anlagen und Toiletten ist darauf zu achten, dass diese im sauberen Zustand hinterlassen werden. Die Kosten möglicher Instandsetzungen bei Beschädigungen in diesem Bereich werden vom jeweiligen Schadensverursacher getragen.

Das Befahren des Schulgeländes mit Fahrzeugen (z.B. PKW, LKW, Motorräder, Mopeds, Motorroller, Fahrräder) ist grundsätzlich untersagt. Zweiräder sind auf dem Schulgelände zu schieben. Ausnahmen gelten lediglich - und dies auch nur außerhalb der Pausen - für Versorgungsfahrzeuge oder in Notfällen (Abholung erkrankter Kinder, Witterung).

Das Abstellen (Parken) von Kraftfahrzeugen jeglicher Art ist auf dem Schulhof während und außerhalb des Schulbetriebs grundsätzlich untersagt. Im Zusammenhang mit Bautätigkeiten im und am Gebäude sowie mit der Anlieferung von Material oder bei schlechter Witterung können Ausnahmen genehmigt werden. 

Abgestellte Fahrräder sind grundsätzlich abzuschließen bzw. in der Vorhalle oder im Flur der Turnhalle abzustellen.

Außerschulische Nutzungen

Außerschulische Nutzungen dürfen den Schulbetrieb nicht beeinträchtigen. Außerhalb der schulischen Nutzung kann der Schulhof/der Grünflächenbereich als Spielfläche genutzt werden.

Geltungsbereich

Diese Hausordnung dient der Sicherheit und Ordnung auf dem gesamten Gelände des Gebäudes. Sie soll dazu beitragen, dass die Nutzung und wahrzunehmenden Aufgaben erfüllt werden können. Die Hausordnung ist rechtsverbindlich für alle Personen, die sich auf dem Gelände bzw. in den Räumlichkeiten des Gebäudes aufhalten.

Hausrecht

Das Hausrecht für die Schule hat der Schulträger. Die Schulleiterin/der Schulleiter – in Abwesenheit die Vertreterin/der Vertreter – nimmt das Hausrecht im Auftrag und nach Weisung des Schulträgers wahr. Sind beide abwesend oder verhindert, nimmt das Hausrecht der Hausmeister oder eine andere durch den Schulträger beauftragte Person wahr.

Unabhängig von den Regelungen in dieser Allgemeinen Hausordnung können die Schulleitungen weitere individuelle Regelungen im Rahmen einer Schulordnung für ihre Schulen treffen.

Sicherheit und Ordnung

Den Anordnungen der Hausrechtsbeauftragten ist Folge zu leisten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung sowie Ruhe und Sauberkeit.

Die jeweiligen Nutzer eines Raumes sind dafür verantwortlich, beim Verlassen des Raumes die Beleuchtung auszuschalten und die Fenster zu schließen..

Der Gebäudeträger übernimmt keine Haftung für Garderobe und den Verlust von Privateigentum in den Räumlichkeiten. Für Privateigentum von Mitarbeitern, das ordnungsgemäß unter Verschluss gehalten wird, besteht Versicherungsschutz.

In sämtlichen Räumen und öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen ist auf Sauberkeit zu achten.

Vorrichtungen zur Unfallverhütung und zum Brandschutz müssen jederzeit gebrauchsfähig gehalten werden. Sie dürfen nur zweckgemäß verwendet werden (§ 145 Absatz 2 StGB). Fehlen Schutzvorrichtungen oder sind Mängel oder sonstige Unregelmäßigkeiten erkennbar, so ist dies unverzüglich dem Hausrechtsbeauftragten/Hausmeister zu melden.

Sofern in der Schule meldepflichtige, ansteckende Krankheiten auftreten, informiert die Schulleiterin/der Schulleiter unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Schulgesetzes wird ausdrücklich hingewiesen.

Innerhalb der Gebäude sind Flure und die sonstigen Verkehrswege freizuhalten. Gleiches gilt für Feuerwehrzufahrten und Rettungswege auf dem Grundstück.

Das Verhalten bei Feueralarm und bei Katastrophenfällen wird mit den Schülerinnen/Schülern in regelmäßigen Zeitabständen besprochen und eingeübt. 

Versicherungsschutz/Haftung

Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den dafür geltenden Vorschriften. Jede Schülerin/jeder Schüler, jede Besucherin/ jeder Besucher und jede Benutzerin/jeder Benutzer oder jede an der Schule tätige Person, welche einen Schaden fahrlässig oder vorsätzlich an den Baulichkeiten oder an der Einrichtung der Schule verursacht, ist zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Haftung umfasst auch die Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung und pünktlichen Rückgabe des der Schülerin/dem Schüler anvertrauten Schuleigentums wie z.B. Bücher und sonstige Lernmittel.

Ordnungsmaßnahmen

Die Schulleiterin/der Schulleiter bzw. eine von ihr/ihm beauftragte Person sowie der Schulträger können bei Verstößen gegen die Allgemeine Hausordnung Ordnungsmaßnahmen veranlassen bzw. einleiten.
 

Schulinternes Konzept zur Anwesenheitskontrolle

Ereignisse  in jüngster  Zeit  haben nochmals  deutlich  gemacht, wie  wichtig  eine sorgfältige  Anwesenheitskontrolle  der Schülerinnen  und  Schüler und  eine  schnelle Information   der   Eltern   in  Fällen   unentschuldigter   Abwesenheit  minderjähriger Schülerinnen und  Schüler  ist. Hierbei  ist  ein enges  Zusammenwirken  zwischen Schulen,   Lehrkräften  und   Eltern   unabdingbar.   Dementsprechend   sehen  das Schulgesetz (§ 65 Abs. 1 und 2), die Schulordnungen (ÜSchulO § 37 Abs. 1 Satz 3; GrSchulO § 22 Abs. 1 Satz 4; SoSchulO § 26 Abs. 1 Satz 3; BBiSchulO § 23 Abs. 1 Satz   3)   und  die   Dienstordnung   (Ziffern  1.5.2,   1.7.1.,   2.12.3)  entsprechende Verpflichtungen  vor.

Das schulinterne Konzept zur Anwesenheitskontrolle sieht an der Grundschule Neroth folgende Vorgehensweisen vor:

  1. Schülerinnen und Schüler, die erkrankt sind und die Schule nicht besuchen können oder dürfen, werden tagesaktuell bis spätestens 8:00 Uhr durch einen Sorgeberechtigten entschuldigt. Dies kann telefonisch, schriftlich oder persönlich erfolgen, vorzugsweise bei der jeweiligen Klassenleitung.

    1.1. Ist einer Lehrkraft das Fehlen eines Kindes einer anderen Klasse bekannt, gibt sie diese Information umgehend an die entsprechende Klassenleitung weiter, auch wenn die Lehrkraft, der die Information über das Fehlen eines Kindes zugetragen wurde, selbst an diesem Tag bspw. krankheitsbedingt nicht am Dienstort ist.

    1.2. Darüber hinaus werden auch die Lehrkräfte über das Fehlen eines Kindes in Kenntnis gesetzt, die an diesem Tag in der entsprechenden Klasse eingesetzt sind. 

    1.3. Fehlt ein Kind längerfristig, so geht diese Information an alle Kolleginnen und Kollegen der Schule.

    1.4. Fehlt ein Kind zu Unterrichtsbeginn unentschuldigt, nimmt die Klassenleitung oder die in der ersten Unterrichtsstunde in der Klasse eingesetzte Lehrkraft Kontakt zu einem Sorgeberechtigten auf, um den Grund für das Fehlen des Kindes abzuklären. Dies sollte bis spätestens 8:15 Uhr erfolgen.
     
  2. Eltern/Sorgeberechtigte von Kindern, die während des Unterrichts erkranken, werden durch die Klassenleitung oder durch die zu diesem Zeitpunkt in der Klasse unterrichtende Lehrkraft informiert.

    2.1. Wenn das Kind abgeholt werden kann, wird es von der Lehrkraft in der Schule dem abholenden Erwachsenen übergeben. Sollten die Sorgeberechtigten eine andere Person mit der Abholung des Kindes beauftragen (Großeltern, andere Verwandte, Nachbarn o.ä.), so muss diese Person im Vorfeld genau benannt werden.

    2.2. Kann das Kind nicht persönlich abgeholt werden, kann es auf Wunsch und mit Erlaubnis der Eltern/Sorgeberechtigten den Heimweg zu Fuß antreten. Ist das Kind zu Hause angekommen, geben die Sorgeberechtigten in der Schule umgehend Bescheid.

    2.3. In seltenen Ausnahmefällen und Notsituationen darf die Schulleitung nach vorheriger Absprache und Erlaubnis der Eltern ein Kind auch im privaten PKW nach Hause fahren. Die Erlaubnis der Eltern ist hier nur für den konkreten Notfall geltend, das Einverständnis wird also nicht generell gegeben. Die Haftpflicht im Falle eines Unfalls, bei dem das transportierte Kind zu Schaden kommen könnte, ist durch die KFZ-Haftpflichtversicherung der Schulleitung abgedeckt.
    Ein Kindersitz ist aufgrund der Kindersitzpflicht vorhanden.

     

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